Rechtssatz RS0126148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126148
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Norm
WAG §20 Abs1 Z4
WAG §23b
WAG §23c
WAG §23d
WAG §23e
WAG 2007 §75
Rechtssatz
Das „direkte“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen löst die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares verpöntes Halten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen liegt aber auch dann vor, wenn dieses zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen (teilweise) wieder rückgängig macht und im Zuge der Veranlagung geschaffene Finanzinstrumente veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstelle diese Mittel an die Anleger zurückzuführen. Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw seine Organe so Einfluss auf einen Dritten nehmen, dass Zahlungen nicht widmungsgemäß einem Wertpapierverrechnungskonto der Anleger gutgeschrieben oder an diese abgeführt, sondern einem Dritten zugeführt werden, kann noch eine dritte Fallkonstellation für ein haftungsbegründendes Halten gegeben sein.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 50/09g
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 50/09g
Veröff: SZ 2010/76
- 6 Ob 235/09s
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 235/09s
Beisatz: Die Haftung besteht auch bei komplexen, für Außenstehende nicht zu durchschauenden Konstruktionen. (T1)
- 7 Ob 165/10f
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
- 8 Ob 45/13w
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
Bem: Zur Entschädigungspflicht bei der Vermittlung von Wertpapieren siehe RS0128910. (T2); Veröff: SZ 2013/54
- 2 Ob 171/12d
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 171/12d
Vgl
- 4 Ob 182/12m
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 182/12m
Vgl
- 4 Ob 89/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
Vgl
- 4 Ob 40/13f
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 40/13f
Vgl
- 6 Ob 98/13z
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
Auch; Beisatz: Als „Halten“ kommt auch ein mittelbares Halten in Betracht. Ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern eine Tochtergesellschaft oder ein mit der Wertpapierfirma sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt etwa eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer. (T3)
- 4 Ob 141/15m
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 141/15m
Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 89/13m. (T4)
- 7 Ob 116/15g
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 116/15g
Ähnlich; Beis wie T3
- 6 Ob 119/15s
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 119/15s
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 117/18i
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Anspruch auf Entschädigung für den Kauf von Wertpapieren setzt voraus, dass der Kaufpreis der Wertpapierfirma überhaupt (unmittelbar oder mittelbar) zugeflossen ist. (T5); Beisatz: Hier: Kauf am Sekundärmarkt über die Börse. (T6)
- 10 Ob 4/19i
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126148
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0090OB00050_09G0000_002