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Rechtssatz RS0128912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128912

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

ABGB §138
ABGB §138a
ABGB §156
ABGB §163
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §144
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §151
AußStrG §72

Rechtssatz

Nach Paragraph 138 a, Absatz eins, [nunmehr Paragraph 140 ], ABGB bleibt das nach Paragraph 138, [nunmehr Paragraph 144 ], ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach Paragraphen 156, [nunmehr Paragraph 151 ], in Verbindung mit Paragraph 163, [nunmehr Paragraph 148 ], ABGB oder ‑ bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ‑ auch durch einen Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ‑ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ‑

Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 49/13h
  • 10 Ob 71/15m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 71/15m
    Vgl aber; Beisatz: Vom Einwand, nicht der leibliche Vater zu sein, ist die geltend gemachte Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses (hier: infolge eines Identitätsmissbrauchs) zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, kann von jeder Behörde – somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren – als Vorfrage geprüft werden. (T1); Veröff: SZ 2015/136
  • 3 Ob 175/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 3 Ob 175/25v
    vgl; nur: Gemäß § 140 ABGB wirken die nach diesem Gesetz begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gegenüber jedermann. Folge dieser Erga-omnes-Wirkung ist, dass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist und Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG zu prüfen sind, in welchem besondere Verfahrensgrundsätze die Richtigkeit der Feststellungen sicherstellen sollen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128912

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_0080OB00049_13H0000_001