[9] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1. Voranzustellen ist, dass die generelle Anordnung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in § 48 Abs 1 AußStrG an sich überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Rechtsmittelverfahren dann einseitig ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag sogleich nach dem Einlangen ab- oder zurückgewiesen wurde, weil in einem solchen Fall der Antrag gemäß § 8 AußStrG dem Antragsgegner nicht zuzustellen ist. Wurde die Entscheidung (hier sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz) allerdings dem Antragsgegner (hier der Mutter) zugestellt, so ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth3 § 48 AußStrG Rz 14 mwN). 1. Voranzustellen ist, dass die generelle Anordnung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG an sich überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Rechtsmittelverfahren dann einseitig ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag sogleich nach dem Einlangen ab- oder zurückgewiesen wurde, weil in einem solchen Fall der Antrag gemäß Paragraph 8, AußStrG dem Antragsgegner nicht zuzustellen ist. Wurde die Entscheidung (hier sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz) allerdings dem Antragsgegner (hier der Mutter) zugestellt, so ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth3 Paragraph 48, AußStrG Rz 14 mwN).
[11] 2. Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat gemäß § 181 Abs 1 Satz 1 ABGB das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Gemäß § 181 Abs 2 ABGB können solche Verfügungen von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen. 2. Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Satz 1 ABGB das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Gemäß Paragraph 181, Absatz 2, ABGB können solche Verfügungen von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
[12] 3. Der Antragsteller steht primär auf dem Standpunkt, seine Antragslegitimation ergebe sich bereits daraus, dass er als biologischer Vater der Minderjährigen ein Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB sei. 3. Der Antragsteller steht primär auf dem Standpunkt, seine Antragslegitimation ergebe sich bereits daraus, dass er als biologischer Vater der Minderjährigen ein Elternteil im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB sei.
[13] 3.1. Der biologische (jedoch nicht auch rechtliche) Vater eines Kindes ist zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „Elternteil“ anzusehen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass dies auch im Anwendungsbereich des § 181 Abs 2 ABGB gilt. Zu berücksichtigen ist nämlich die Legaldefinition des § 144 Abs 1 ABGB. Danach ist Vater des Kindes (im Rechtssinn) jener Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. 3.1. Der biologische (jedoch nicht auch rechtliche) Vater eines Kindes ist zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „Elternteil“ anzusehen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass dies auch im Anwendungsbereich des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB gilt. Zu berücksichtigen ist nämlich die Legaldefinition des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB. Danach ist Vater des Kindes (im Rechtssinn) jener Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
[14] Auf den Antragsteller trifft keine dieser Voraussetzungen zu.
[15] 3.2. Es kann immer nur ein Mann der Vater eines Kindes sein. Eine „Mehrväterschaft“ gibt es im österreichischen Recht somit nicht (Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 138 ABGB Rz 3 mwN). 3.2. Es kann immer nur ein Mann der Vater eines Kindes sein. Eine „Mehrväterschaft“ gibt es im österreichischen Recht somit nicht (Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 138, ABGB Rz 3 mwN).
[16] 3.3. Für den Fall, dass der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war und damit gemäß § 144 Abs 1 Z 1 ABGB kraft Gesetzes rechtlicher Vater des Kindes wurde, nicht der biologische Vater ist, kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung nach § 151 Abs 2 ABGB nur vom Kind oder von jenem Mann gestellt werden, der als rechtlicher Vater gilt, nicht aber auch vom biologischen Vater (9 Ob 32/22d mwN). Dem bloß biologischen Vater steht zwar die Möglichkeit offen, ein Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben, dieses wird aber – als „vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis“ – nach § 147 Abs 2 ABGB nur dann rechtswirksam, wenn das Kind (solange es minderjährig ist, gemäß § 147 Abs 4 ABGB vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger) und auch die entscheidungsfähige Mutter des minderjährigen Kindes selbst den Anerkennenden als Vater bezeichnen (1 Ob 98/07d; vgl auch 9 Ob 73/14x). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst für den Schutz bestehender sozialer Familienverhältnisse entschieden und die Möglichkeit eines durch die familiären Umstände des Einzelfalls herbeigeführten Auseinanderfallens von genetischer Herkunft und rechtlicher Abstammung bewusst in Kauf genommen (Beck, Kindschaftsrecht3 Rz 4). 3.3. Für den Fall, dass der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war und damit gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB kraft Gesetzes rechtlicher Vater des Kindes wurde, nicht der biologische Vater ist, kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung nach Paragraph 151, Absatz 2, ABGB nur vom Kind oder von jenem Mann gestellt werden, der als rechtlicher Vater gilt, nicht aber auch vom biologischen Vater (9 Ob 32/22d mwN). Dem bloß biologischen Vater steht zwar die Möglichkeit offen, ein Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben, dieses wird aber – als „vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis“ – nach Paragraph 147, Absatz 2, ABGB nur dann rechtswirksam, wenn das Kind (solange es minderjährig ist, gemäß Paragraph 147, Absatz 4, ABGB vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger) und auch die entscheidungsfähige Mutter des minderjährigen Kindes selbst den Anerkennenden als Vater bezeichnen (1 Ob 98/07d; vergleiche auch 9 Ob 73/14x). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst für den Schutz bestehender sozialer Familienverhältnisse entschieden und die Möglichkeit eines durch die familiären Umstände des Einzelfalls herbeigeführten Auseinanderfallens von genetischer Herkunft und rechtlicher Abstammung bewusst in Kauf genommen (Beck, Kindschaftsrecht3 Rz 4).
[17] 3.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB neben der Mutter nur der rechtliche Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB anzusehen, nicht aber auch der biologische Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist. 3.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als Elternteil im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB neben der Mutter nur der rechtliche Vater im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB anzusehen, nicht aber auch der biologische Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist.
[18] 3.5. Gemäß § 140 ABGB wirken die nach diesem Gesetz begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gegenüber jedermann. Folge dieser Erga-omnes-Wirkung ist, dass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist (8 Ob 49/13h; RS0128912) und Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG zu prüfen sind, in welchem besondere Verfahrensgrundsätze die Richtigkeit der Feststellungen sicherstellen sollen (3 Ob 130/17i). 3.5. Gemäß Paragraph 140, ABGB wirken die nach diesem Gesetz begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gegenüber jedermann. Folge dieser Erga-omnes-Wirkung ist, dass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist (8 Ob 49/13h; RS0128912) und Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren nach Paragraphen 81, ff AußStrG zu prüfen sind, in welchem besondere Verfahrensgrundsätze die Richtigkeit der Feststellungen sicherstellen sollen (3 Ob 130/17i).
[19] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung – und auch dies nur mit Wirkung inter partes – im hier interessierenden Zusammenhang im Kontaktrechtsverfahren. Beantragt der (angebliche) biologische Vater die Einräumung eines Kontaktrechts zum Kind, so ist nicht nur zu prüfen, ob ein solches Kontaktrecht dem Kindeswohl dient. Vielmehr ist trotz Vorhandenseins eines rechtlichen Vaters die Frage der biologischen Abstammung als Vorfrage zu klären (VfGH 13. 12. 2016, G 494/2015; 3 Ob 130/17i). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung – und auch dies nur mit Wirkung inter partes – im hier interessierenden Zusammenhang im Kontaktrechtsverfahren. Beantragt der (angebliche) biologische Vater die Einräumung eines Kontaktrechts zum Kind, so ist nicht nur zu prüfen, ob ein solches Kontaktrecht dem Kindeswohl dient. Vielmehr ist trotz Vorhandenseins eines rechtlichen Vaters die Frage der biologischen Abstammung als Vorfrage zu klären (VfGH 13. 12. 2016, G 494 aus 2015,; 3 Ob 130/17i).
[20] 3.6. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Antrag auf Übertragung der Obsorge zugrunde. In diesem Verfahren kommt dem (angeblichen) biologischen Vater der Minderjährigen keine Antragslegitimation als Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu. 3.6. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Antrag auf Übertragung der Obsorge zugrunde. In diesem Verfahren kommt dem (angeblichen) biologischen Vater der Minderjährigen keine Antragslegitimation als Elternteil im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB zu.
[21] 4. Hilfsweise argumentiert der Antragsteller damit, dass er als biologischer Vater ein sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB sei. 4. Hilfsweise argumentiert der Antragsteller damit, dass er als biologischer Vater ein sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB sei.
[22] 4.1. Auch in diesem Zusammenhang ist zwischen dem allgemeinen Sprachgebrauch und der gesetzlichen Regelung zu unterscheiden. Selbst wenn der bloß biologische Vater als Verwandter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch anzusehen sein mag, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass dieser als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB gilt und ihm aus diesem Grund ein Antragsrecht in Bezug auf die Obsorge (allenfalls sogar parallel zum rechtlichen Vater als „Elternteil“) zukommt. 4.1. Auch in diesem Zusammenhang ist zwischen dem allgemeinen Sprachgebrauch und der gesetzlichen Regelung zu unterscheiden. Selbst wenn der bloß biologische Vater als Verwandter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch anzusehen sein mag, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass dieser als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB gilt und ihm aus diesem Grund ein Antragsrecht in Bezug auf die Obsorge (allenfalls sogar parallel zum rechtlichen Vater als „Elternteil“) zukommt.
[23] 4.2. Sonstige Verwandte in gerader aufsteigender Linie sind insbesondere die Großeltern und Urgroßeltern (5 Ob 68/15h mwN). Wenngleich die Eltern des Kindes mit diesem ebenfalls in gerader aufsteigender Linie verwandt sind, fallen diese nach der Systematik des Gesetzes nicht unter den Begriff der „sonstigen“ Verwandten in gerader aufsteigender Linie. Hätte der Gesetzgeber nämlich auch die Eltern unter die „Verwandten in gerader aufsteigender Linie“ subsumieren wollen, so hätte kein Grund bestanden, zusätzlich ein Antragsrecht für einen „Elternteil“ zu normieren.
[24] 5. Zu prüfen bleibt damit, ob § 181 Abs 2 ABGB in Hinblick auf Art 8 EMRK verfassungskonform dahin interpretiert werden muss, dass auch der bloß biologische Vater in Bezug auf die Obsorge antragslegitimiert ist. 5. Zu prüfen bleibt damit, ob Paragraph 181, Absatz 2, ABGB in Hinblick auf Artikel 8, EMRK verfassungskonform dahin interpretiert werden muss, dass auch der bloß biologische Vater in Bezug auf die Obsorge antragslegitimiert ist.
[25] Dies ist zu verneinen.
[26] 5.1. Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5.1. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
[27] 5.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR schützt Art 8 EMRK nicht nur das Familienleben, sondern auch das Privatleben. Die rechtliche Anerkennung oder Aberkennung der Vaterschaft betrifft einen wichtigen Aspekt der persönlichen Identität und damit das Privatleben, weshalb die Ablehnung eines Antrags, die Vaterschaft rechtlich anzuerkennen, in das geschützte Recht auf Privatleben eingreift (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 58; EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 60; EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07, ErwGr 82; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09 ErwGr 63; EGMR 12. 2. 2013, Krisztián Barnabás Tóth v. Hungary, Appl 48494/06, ErwGr 28; EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15, ErwGr 39; EGMR 10. 10. 2023, I.V. v. Estonia, Appl 37031/21, ErwGr 74). Gleiches gilt für Verfahren, in denen es ausschließlich um das Kontaktrecht und/oder ein Auskunfts- bzw Informationsrecht geht (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 62; EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07, ErwGr 90; vgl auch VfGH G 494/2015 Pkt 2.8.2.). 5.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR schützt Artikel 8, EMRK nicht nur das Familienleben, sondern auch das Privatleben. Die rechtliche Anerkennung oder Aberkennung der Vaterschaft betrifft einen wichtigen Aspekt der persönlichen Identität und damit das Privatleben, weshalb die Ablehnung eines Antrags, die Vaterschaft rechtlich anzuerkennen, in das geschützte Recht auf Privatleben eingreift (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 58; EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 60; EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07, ErwGr 82; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09 ErwGr 63; EGMR 12. 2. 2013, Krisztián Barnabás Tóth v. Hungary, Appl 48494/06, ErwGr 28; EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15, ErwGr 39; EGMR 10. 10. 2023, römisch eins.V. v. Estonia, Appl 37031/21, ErwGr 74). Gleiches gilt für Verfahren, in denen es ausschließlich um das Kontaktrecht und/oder ein Auskunfts- bzw Informationsrecht geht (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 62; EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07, ErwGr 90; vergleiche auch VfGH G 494 aus 2015, Pkt 2.8.2.).
[28] Da die Obsorge im Sinn der §§ 158 ff ABGB die Pflege und Erziehung (einschließlich des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung), Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung umfasst und damit wesentlich weiter reicht als bloße Kontakt- und Auskunftsrechte, betrifft auch ein Obsorgeverfahren das Privatleben des Antragstellers. In der Verneinung seiner Antragslegitimation liegt daher prinzipiell ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht, weshalb sich in weiterer Folge die Frage nach dessen Rechtfertigung im Sinn des Art 8 Abs 2 EMRK stellt. Da die Obsorge im Sinn der Paragraphen 158, ff ABGB die Pflege und Erziehung (einschließlich des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung), Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung umfasst und damit wesentlich weiter reicht als bloße Kontakt- und Auskunftsrechte, betrifft auch ein Obsorgeverfahren das Privatleben des Antragstellers. In der Verneinung seiner Antragslegitimation liegt daher prinzipiell ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht, weshalb sich in weiterer Folge die Frage nach dessen Rechtfertigung im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK stellt.
[29] 5.3. In Bezug auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben betont der EGMR in seiner Rechtsprechung – unter Bezugnahme auf den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft – die übergeordnete Bedeutung des Kindeswohls (EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07, ErwGr 100; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 64; EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 40), das gegenüber den Interessen der Eltern überwiegen kann (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 65 mwN; EGMR 12. 2. 2013, Krisztián Barnabás Tóth v. Hungary, Appl 48494/06, ErwGr 32). Der den Vertragsstaaten bei der Regelung an sich zukommende Ermessensspielraum ist in diesem Zusammenhang dann eingeschränkt, wenn es um einen wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität eines Menschen geht (EGMR 3. 11. 2011, S.H. and others v. Austria, Appl 57813/00, ErwGr 94; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 70). Dementsprechend verlangt der EGMR eine besonders strenge Prüfung, wenn es um ein Kontaktrecht geht und die Gefahr besteht, dass das Familienleben zwischen einem Kind und einem Elternteil effektiv verhindert wird (EGMR 21. 12. 2010, Anayo v. Germany, Appl 20578/07, ErwGr 66 mwN; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09 ErwGr 72). In diesem Sinn hat der EGMR eine Konventionsverletzung bejaht, wenn ein biologischer Vater keine Möglichkeit hat, ein Kontaktrecht zu seinem Kind zu erlangen (EGMR 15. 9. 2011, Schneider v. Germany, Appl 17080/07).
[30] Demgegenüber nimmt der EGMR einen weiteren Ermessensspielraum des Staats an, wenn die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten in der betreffenden Frage unterschiedlich sind und es keinen Konsens zwischen den Vertragsstaaten des Europarats gibt. Die Reichweite des Ermessensspielraums richtet sich zudem danach, wie wichtig ein bestimmtes Interesse ist und wie es am besten geschützt werden kann. Der Ermessensspielraum ist auch dann weiter zu ziehen, wenn ein Staat wie hier einen Ausgleich zwischen verschiedenen einander widerstreitenden Interessen oder Grundrechten finden muss (EGMR 3. 11. 2011, S.H. and others v. Austria, Appl 57813/00, ErwGr 94 mwN; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 70; EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15, ErwGr 41; EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 40). In diesem Sinn hat es der EGMR als nach Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt angesehen, wenn dem biologischen Vater die Möglichkeit verwehrt war, die rechtliche Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber einem anderen Mann durchzusetzen, der im rechtlichen Sinn als Vater des Kindes gilt bzw wenn es keine Möglichkeit gab, die biologische Vaterschaft festzustellen (EGMR 11. 12. 2012, Koppikar v. Germany, Appl 11858/10; EGMR 2. 12. 2014, Adebowale v. Germany, Appl 546/10, ErwGr 24; EGMR 2. 4. 2015, Markgraf v. Germany, Appl 42719/14, ErwGr 23 mwN; vgl auch EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15). In Fällen, in denen der EGMR davon ausgeht, dass die Entscheidung, ob der biologische Vater unter den Umständen des jeweiligen Falls die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann, in den weiten staatlichen Ermessensspielraum fällt, hat er teilweise aber auch eine Prüfung dahin vorgenommen, ob die nach Art 8 EMRK geschützten Interessen im jeweiligen Entscheidungsprozess insgesamt ausreichend beachtet wurden (EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 75; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 79; vgl auch EGMR 13. 10. 2020, Koychev c. Bulgarie, Appl 32495/15, ErwGr 67; EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 44). So hat er etwa im Fall Ahrens v. Germany festgehalten, dass der rechtliche Vater mit der Mutter mehrere Monate vor der Empfängnis zusammengewohnt und sie während der Schwangerschaft begleitet hatte und der biologische Vater nichts vorgebracht hatte, um dies in Zweifel zu ziehen, weshalb es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die nationalen Gerichte den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt hätten (EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 77; vgl auch EGMR 12. 2. 2013, Krisztián Barnabás Tóth v. Hungary, Appl 48494/06, ErwGr 33; EGMR 2. 12. 2014, Adebowale v. Germany, Appl 546/10, ErwGr 25). Demgegenüber nimmt der EGMR einen weiteren Ermessensspielraum des Staats an, wenn die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten in der betreffenden Frage unterschiedlich sind und es keinen Konsens zwischen den Vertragsstaaten des Europarats gibt. Die Reichweite des Ermessensspielraums richtet sich zudem danach, wie wichtig ein bestimmtes Interesse ist und wie es am besten geschützt werden kann. Der Ermessensspielraum ist auch dann weiter zu ziehen, wenn ein Staat wie hier einen Ausgleich zwischen verschiedenen einander widerstreitenden Interessen oder Grundrechten finden muss (EGMR 3. 11. 2011, S.H. and others v. Austria, Appl 57813/00, ErwGr 94 mwN; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 70; EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15, ErwGr 41; EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 40). In diesem Sinn hat es der EGMR als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen, wenn dem biologischen Vater die Möglichkeit verwehrt war, die rechtliche Anerkennung seiner Vaterschaft gegenüber einem anderen Mann durchzusetzen, der im rechtlichen Sinn als Vater des Kindes gilt bzw wenn es keine Möglichkeit gab, die biologische Vaterschaft festzustellen (EGMR 11. 12. 2012, Koppikar v. Germany, Appl 11858/10; EGMR 2. 12. 2014, Adebowale v. Germany, Appl 546/10, ErwGr 24; EGMR 2. 4. 2015, Markgraf v. Germany, Appl 42719/14, ErwGr 23 mwN; vergleiche auch EGMR 26. 10. 2018, Fröhlich v. Germany, Appl 16112/15). In Fällen, in denen der EGMR davon ausgeht, dass die Entscheidung, ob der biologische Vater unter den Umständen des jeweiligen Falls die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann, in den weiten staatlichen Ermessensspielraum fällt, hat er teilweise aber auch eine Prüfung dahin vorgenommen, ob die nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen im jeweiligen Entscheidungsprozess insgesamt ausreichend beachtet wurden (EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 75; EGMR 22. 3. 2012, Kautzor v. Germany, Appl 23338/09, ErwGr 79; vergleiche auch EGMR 13. 10. 2020, Koychev c. Bulgarie, Appl 32495/15, ErwGr 67; EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 44). So hat er etwa im Fall Ahrens v. Germany festgehalten, dass der rechtliche Vater mit der Mutter mehrere Monate vor der Empfängnis zusammengewohnt und sie während der Schwangerschaft begleitet hatte und der biologische Vater nichts vorgebracht hatte, um dies in Zweifel zu ziehen, weshalb es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die nationalen Gerichte den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt hätten (EGMR 22. 3. 2012, Ahrens v. Germany, Appl 45071/09, ErwGr 77; vergleiche auch EGMR 12. 2. 2013, Krisztián Barnabás Tóth v. Hungary, Appl 48494/06, ErwGr 33; EGMR 2. 12. 2014, Adebowale v. Germany, Appl 546/10, ErwGr 25).
[31] Dass die nationalen Gerichte oder Behörden auf der Grundlage des dem jeweiligen Vertragsstaat zukommenden weiten Ermessensspielraums über die Entscheidungsgewalt („discretionary power“) verfügen, eine Vaterschaftsklage zuzulassen oder nicht, um das Kindeswohl zu schützen und die Interessen des Kindes und des mutmaßlichen biologischen Vaters abzuwägen, ist demnach mit Art 8 EMRK vereinbar. Zugunsten eines präsumtiven biologischen Vaters muss grundsätzlich aber sichergestellt sein, dass in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters, was hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht genommen wird und eine Abwägung der jeweiligen unterschiedlichen Interessen stattfindet (vgl EGMR 10. 10. 2023, I.V. v. Estonia, Appl 37031/21, ErwGr 108; EGMR 18. 5. 2006, Rozanski v. Poland, Appl 55339/00, ErwGr 76; zuletzt EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 42). Dass die nationalen Gerichte oder Behörden auf der Grundlage des dem jeweiligen Vertragsstaat zukommenden weiten Ermessensspielraums über die Entscheidungsgewalt („discretionary power“) verfügen, eine Vaterschaftsklage zuzulassen oder nicht, um das Kindeswohl zu schützen und die Interessen des Kindes und des mutmaßlichen biologischen Vaters abzuwägen, ist demnach mit Artikel 8, EMRK vereinbar. Zugunsten eines präsumtiven biologischen Vaters muss grundsätzlich aber sichergestellt sein, dass in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters, was hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht genommen wird und eine Abwägung der jeweiligen unterschiedlichen Interessen stattfindet vergleiche EGMR 10. 10. 2023, römisch eins.V. v. Estonia, Appl 37031/21, ErwGr 108; EGMR 18. 5. 2006, Rozanski v. Poland, Appl 55339/00, ErwGr 76; zuletzt EGMR 12. 1. 2024, C.P. et M.N. c. France, Appl 56513/17 und 56515/17, ErwGr 42).
[32] 5.4. Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist es im Sinn des Art 8 EMRK im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn dem biologischen Vater keine Antragslegitimation zur Übertragung der Obsorge zukommt. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Antragsteller angesichts der (sofortigen) Entscheidung des Erstgerichts bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag die sein Begehren stützenden konkreten Umstände hätte darlegen müssen, zumal es nur in diesem Fall erforderlich gewesen wäre, die Richtigkeit dieser Behauptungen im erstinstanzlichen Obsorgeverfahren zu prüfen. 5.4. Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist es im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn dem biologischen Vater keine Antragslegitimation zur Übertragung der Obsorge zukommt. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Antragsteller angesichts der (sofortigen) Entscheidung des Erstgerichts bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag die sein Begehren stützenden konkreten Umstände hätte darlegen müssen, zumal es nur in diesem Fall erforderlich gewesen wäre, die Richtigkeit dieser Behauptungen im erstinstanzlichen Obsorgeverfahren zu prüfen.
6.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
[33] Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist, ist weder als „Elternteil“ noch als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt. Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB ist, ist weder als „Elternteil“ noch als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.
[34] 6.2. Die Entscheidung des Rekursgerichts und dessen Schlussfolgerung, dass sich der Antragsteller mit seinem Antrag „in eine intakte soziale Familie hineindrängen“ wolle, sind damit nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.