Rechtssatz RS0143738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143738
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist, ist weder als "Elternteil" noch als "sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie" im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB ist, ist weder als "Elternteil" noch als "sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie" im Sinn des Paragraph 181, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.
Schlagworte
Vaterschaft, Obsorge, soziale Familie, Antragslegitimation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143738
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000