Rechtssatz RS0128922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128922
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Rechtssatz
Eine Entscheidung, mit der vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentumsorganisator sowie Mit‑ und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft verglichen werden, fällt nicht in die auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte Kompetenz der Eigentümerversammlung, sondern in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dafür nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128922
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130321_OGH0002_0050OB00205_12A0000_001