Rechtssatz RS0128923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128923
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Rechtssatz
Sanierungsarbeiten, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor oder nach Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ohne Beteiligung der Mehrheit der Wohnungseigentümer durchführt, sind nicht als Erhaltungsarbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG bzw Verbesserungen iSd § 29 Abs 1 WEG zu qualifizieren und daher nicht den Aufteilungsvorschriften des § 32 WEG zu unterstellen.Sanierungsarbeiten, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor oder nach Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ohne Beteiligung der Mehrheit der Wohnungseigentümer durchführt, sind nicht als Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG bzw Verbesserungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WEG zu qualifizieren und daher nicht den Aufteilungsvorschriften des Paragraph 32, WEG zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128923
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130321_OGH0002_0050OB00205_12A0000_002