Rechtssatz RS0128929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128929
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Die Bemessung einer Geldbuße hat nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu erfolgen und ist nicht Ergebnis eines bloßen auf den Gesamtumsatz abstellenden Rechenvorgangs, weil damit das Gebot der Berücksichtigung aller Faktoren nicht beachtet würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128929
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20130627_OGH0002_0160OK00002_1300000_001