Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128939×

Rechtssatz RS0128939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128939

Entscheidungsdatum

20.01.2014

Norm

WAG 1996 §23b

Rechtssatz

Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach Paragraph 1358, ABGB statt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 37/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 37/13a
  • 2 Ob 228/12m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 228/12m
    Auch; nur: Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. (T1)
  • 2 Ob 77/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
    Auch; Beisatz: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 1358 ABGB verneinen sollte, würde die Regressregel des § 896 ABGB zum selben Ergebnis führen. (T2)
  • 2 Ob 111/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 111/13g
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 108/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 108/13b
    Auch; Auch Beis wie T2
  • 7 Ob 74/13b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
    Vgl auch; Auch Beis wie T2
  • 4 Ob 159/13f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 159/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128939

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20130625_OGH0002_0090OB00037_13A0000_001