Rechtssatz RS0128939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128939
Entscheidungsdatum
20.01.2014
Rechtssatz
Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach § 1358 ABGB statt.Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach Paragraph 1358, ABGB statt.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 37/13a
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 Ob 37/13a
- 2 Ob 228/12m
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 228/12m
Auch; nur: Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. (T1)
- 2 Ob 77/13g
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 77/13g
Auch; Beisatz: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 1358 ABGB verneinen sollte, würde die Regressregel des § 896 ABGB zum selben Ergebnis führen. (T2)
- 2 Ob 111/13g
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 111/13g
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 108/13b
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 108/13b
Auch; Auch Beis wie T2
- 7 Ob 74/13b
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 74/13b
Vgl auch; Auch Beis wie T2
- 4 Ob 159/13f
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 159/13f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128939
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20130625_OGH0002_0090OB00037_13A0000_001