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Entscheidung 2 Ob 111/13g×

Entscheidung 2 Ob 111/13g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0112921 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in meh …
RS0126982 Rechtssatz 27.04.2011Zivilrecht
Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverz …
RS0128843 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Die Entschädi …
RS0128844 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Haben Anleger im Liquidationsverfahren eines Fonds, in dem ihr Vermögen vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen veranlagt wurde, nur die Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Inve …
RS0128845 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Auch für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftu …
RS0128925 Rechtssatz 29.04.2013Zivilrecht
Auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch BGBl I 39/2009 besteht für alle - auch die vorher - geschädigten Anleger nur ein Treuhandvermögen. Übersteigt der Schaden des Anlegers den in § 75 Abs 2 und § 76 Abs 4 WAG 2007 (früher § 23b Abs 2 Satz 3 und § 2 …
RS0128939 Rechtssatz 25.06.2013Zivilrecht
Die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Recht …