Rechtssatz RS0128945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128945
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Norm
IPRG §16
IPRG §17
Rom III-VO Art1 Abs2 litc
Erwägungsgrund 10 allg
Rechtssatz
Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III‑VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach §§ 16, 17 IPRG zu bestimmen.Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III‑VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach Paragraphen 16, 17, IPRG zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128945
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20130619_OGH0002_0070OB00092_13Z0000_001