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Rechtssatz RS0128963×

Rechtssatz RS0128963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128963

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz eins, WEG verfolgt den Regelungszweck einer Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“, also in Gebäuden, in denen vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen.

Mit dieser Regelung wird die Verteilung (eines Teils) der Aufwendungen im „Altmiethaus“ dem mietrechtlichen Verteilungsschlüssel unterstellt, der mangels anderslautender Vereinbarungen ex lege den wohnungseigentumsrechtlichen Schlüssel hinsichtlich bestimmter Aufwendungen verdrängt. Jedem Wohnungseigentümer und jedem Miteigentümer ist das Recht eingeräumt, die Verteilung der mietrechtlich überwälzbaren Aufwendungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen.

Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Paragraph 32, WEG bei Weiterbestehen zumindest eines Altmietverhältnisses bis zu dessen Beendigung der gesetzliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG gilt.

Der vom Gesetzgeber gewünschten Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“ bedarf es im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 5, WEG bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem der gesetzliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG gilt.

Die Feststellung eines Verteilungsschlüssels mit Rechtskraft‑ und Bindungswirkung für alle Mieter kann nur erreicht werden, wenn die Hauptmieter als materielle Parteien dem Verfahren beigezogen werden.

Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 2 a, MRG. Das bedeutet, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur die Miteigentümer der Liegenschaft ‑ deren Parteienbezeichnung zu aktualisieren sein wird ‑, sondern auch sämtliche Mieter zu beteiligen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/12d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach § 2 Abs 1 Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T1)
  • 5 Ob 42/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 42/24y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128963

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20130418_OGH0002_0050OB00255_12D0000_001