Rechtssatz RS0128966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128966
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Norm
AEUV Lissabon Art 267
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ im Sinn des Art 12 der Verordnung (EG) 2009/4 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl EU 2009 L 7/1, anhängig, wenn in dem einen Verfahren das Kind seinen Anspruch auf Leistung des Unterhalts für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts gegen den Vater geltend macht und der Vater in einem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und Leistung an die Mutter für die Zeit nach der Scheidung begehrt?1. Sind zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ im Sinn des Artikel 12, der Verordnung (EG) 2009/4 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Amtsblatt EU 2009 L 7/1, anhängig, wenn in dem einen Verfahren das Kind seinen Anspruch auf Leistung des Unterhalts für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts gegen den Vater geltend macht und der Vater in einem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und Leistung an die Mutter für die Zeit nach der Scheidung begehrt?
2. Wenn diese Frage bejaht wird:
Wenn in dem einen Verfahren der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht und im anderen Verfahren der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts ab einem späteren Zeitpunkt begehrt, werden dann ab dem späteren Zeitpunkt die Verfahren wegen „desselben Anspruchs“ im Sinn des Art 12 der Verordnung geführt?Wenn in dem einen Verfahren der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht und im anderen Verfahren der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts ab einem späteren Zeitpunkt begehrt, werden dann ab dem späteren Zeitpunkt die Verfahren wegen „desselben Anspruchs“ im Sinn des Artikel 12, der Verordnung geführt?
Anmerkung
Bem zum RS: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde mit Beschluss vom 26.5.2014 zurückgenommen (siehe auch 6 Ob 99/14y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128966
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20130606_OGH0002_0060OB00240_12F0000_001