Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128966×

Rechtssatz RS0128966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128966

Geschäftszahl

6Ob240/12f

Entscheidungsdatum

06.06.2013

Norm

AEUV Lissabon Art 267
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ im Sinn des Artikel 12, der Verordnung (EG) 2009/4 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Amtsblatt EU 2009 L 7/1, anhängig, wenn in dem einen Verfahren das Kind seinen Anspruch auf Leistung des Unterhalts für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts gegen den Vater geltend macht und der Vater in einem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und Leistung an die Mutter für die Zeit nach der Scheidung begehrt?

2. Wenn diese Frage bejaht wird:

Wenn in dem einen Verfahren der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht und im anderen Verfahren der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts ab einem späteren Zeitpunkt begehrt, werden dann ab dem späteren Zeitpunkt die Verfahren wegen „desselben Anspruchs“ im Sinn des Artikel 12, der Verordnung geführt?

Anmerkung

Bem zum RS: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde mit Beschluss vom 26.5.2014 zurückgenommen (siehe auch 6 Ob 99/14y).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128966

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20130606_OGH0002_0060OB00240_12F0000_001