Rechtssatz RS0128970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128970
Entscheidungsdatum
18.07.2017
Rechtssatz
Die Bindung des Gerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG.Die Bindung des Gerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in Paragraph 8, KBGG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 27/13p
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 27/13p
Beisatz: Für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist daher grundsätzlich auf die Bestimmungen der EStG 1988 zurückzugreifen, auch wenn diese Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen. (T1)
Beisatz: Hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (T2)
- 10 ObS 62/17s
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 62/17s
Vgl auch; Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128970
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20130625_OGH0002_010OBS00027_13P0000_001