Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 27/13p×

Entscheidung 10 ObS 27/13p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036948 Rechtssatz 05.12.1951Zivilrecht
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
RS0037051 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
RS0084294 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür hera …
RS0085210 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Die steuerrechtlichen Bestimmungen können zwar bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht uneingeschränkt, wohl aber in Einzelfällen herangezogen werden.
RS0085302 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
Im Sozialversicherungsrecht können nicht einfach die Regeln der EStG angewendet werden, weil letzteres in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge (zB § 149 Abs 3 letzter Satz) vorgesehen ist und eine uneingeschrä …
RS0105193 Rechtssatz 11.06.1996Zivilrecht
Speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff "Einkünfte" ist dabei dem Einkommenssteuerrecht entnommen und somit nach diesem zu hinterfragen, wenngleich ansonsten im Sozialversicherungsrecht wegen der unterschiedli …
RS0124750 Rechtssatz 21.04.2009Zivilrecht
Als Härtefälle gelten gemäß § 1 lit b KBGG-Härtefälle-Verordnung jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpfli …
RS0128970 Rechtssatz 25.06.2013Zivilrecht
Die Bindung des Gerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sonder …