Rechtssatz RS0128972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128972
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Die Definition des Nettoeinkommens in § 292 Abs 3 ASVG ist auch für das Einkommen des Ehegatten nach Abs 2 dieser Bestimmung maßgebend. Sofern keine der in § 292 Abs 4 bis 13 ASVG genannten Ausnahmen oder Sonderregelungen zur Anwendung kommen, ist daher stets die Summe aller Einkünfte der betreffenden Person in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen.Die Definition des Nettoeinkommens in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist auch für das Einkommen des Ehegatten nach Absatz 2, dieser Bestimmung maßgebend. Sofern keine der in Paragraph 292, Absatz 4 bis 13 ASVG genannten Ausnahmen oder Sonderregelungen zur Anwendung kommen, ist daher stets die Summe aller Einkünfte der betreffenden Person in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128972
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20130723_OGH0002_010OBS00077_13S0000_001