Rechtssatz RS0128975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128975
Geschäftszahl
11Os85/13d; 11Os78/19h (11Os86/19k); 15Os131/23p (15Os132/23k; 15Os133/23g)
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ‑ auf sein Verlangen ‑ die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ‑ auf sein Verlangen ‑ die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128975
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20130723_OGH0002_0110OS00085_13D0000_001