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Entscheidung 11 Os 78/19h×

Entscheidung 11 Os 78/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099130 Rechtssatz 16.06.1967Strafrecht
Gegen einen Angeklagten kann nicht wegen eines Verhaltens, das ihm nicht bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, sondern auf das die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, in Abwesenheit gemäß § 427 StPO verhandelt und ein Urtei …
RS0111828 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Delikt …
RS0128975 Rechtssatz 23.07.2013Strafrecht
Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegensta …
RS0132157 Rechtssatz 19.07.2018Strafrecht
1. Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz …
RS0132703 Rechtssatz 25.06.2019Strafrecht
Nach Eintritt der - durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132157) zum Ausdruck gebrachten - Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz …