Rechtssatz RS0129005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129005
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Rechtssatz
§ 15 WRG räumt dem Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein, die nicht durch Zwangsmaßnahmen im Sinne der §§ 60 ff WRG überwunden werden müssen. Sie sind für Nachteile aus einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben unabhängig davon zu entschädigen, ob damit auch eine Zwangsmaßnahme verbunden ist; dabei ist auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Da nur die durch ein solches Vorhaben vorhersehbar verursachten Nachteile auszugleichen sind, kann ein rechtmäßiger Altbestand nicht außer Betracht bleiben.Paragraph 15, WRG räumt dem Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein, die nicht durch Zwangsmaßnahmen im Sinne der Paragraphen 60, ff WRG überwunden werden müssen. Sie sind für Nachteile aus einem wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben unabhängig davon zu entschädigen, ob damit auch eine Zwangsmaßnahme verbunden ist; dabei ist auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Da nur die durch ein solches Vorhaben vorhersehbar verursachten Nachteile auszugleichen sind, kann ein rechtmäßiger Altbestand nicht außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 119/13a
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 119/13a
- 1 Ob 57/15m
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 57/15m
Vgl auch
- 1 Ob 128/19h
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 128/19h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129005
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20130718_OGH0002_0010OB00119_13A0000_001