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Rechtssatz RS0129023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129023

Geschäftszahl

14Os43/13z (14Os115/13p, 14Os116/13k); 14Os128/14a (14Os129/14y; 14Os26/15b)

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Rechtssatz

Die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung besteht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber wollte den - insoweit als letzte Instanz im Rechtsmittelverfahren vergleiche aber Paragraphen 23, 363 a, StPO) entscheidenden - Oberlandesgerichten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Behandlung von Beschwerden wegen behaupteter wiederholter und weitreichender Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte abzulehnen. Lehnt demnach das Oberlandesgericht die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier: des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, [Abs 1 in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und b] MRK durch Verweigerung der Einsicht in konkret benannte Aktenteile) ab, verletzt es das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129023

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015

Dokumentnummer

JJR_20131001_OGH0002_0140OS00043_13Z0000_001