Rechtssatz RS0129043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129043
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Norm
ABGB §197 Abs4
EPG idF AdRÄG 2013 §8 Abs4
Rechtssatz
Nunmehr wird auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Stiefkindadoption ermöglicht, ohne dass die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zum eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Wahlelternteils erlöschen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 220/12k
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 220/12k
Beisatz: Vom Begriff „Kind“ können bei der Stiefkindadoption unter Ehegatten sowohl das leibliche Kind als auch das Wahlkind erfasst sein; bei eingetragenen Partnern und Lebensgefährten muss es sich dagegen immer um das leibliche Kind des Partners handeln. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Judikatur des EGMR. (T2); Veröff: SZ 2013/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129043
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131114_OGH0002_0020OB00220_12K0000_001