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Rechtssatz RS0129043

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129043

Geschäftszahl

2Ob220/12k

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Norm

ABGB §197 Abs4
EPG idF AdRÄG 2013 §8 Abs4

Rechtssatz

Nunmehr wird auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Stiefkindadoption ermöglicht, ohne dass die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zum eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Wahlelternteils erlöschen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 220/12k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 220/12k
    Beisatz: Vom Begriff „Kind“ können bei der Stiefkindadoption unter Ehegatten sowohl das leibliche Kind als auch das Wahlkind erfasst sein; bei eingetragenen Partnern und Lebensgefährten muss es sich dagegen immer um das leibliche Kind des Partners handeln. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Judikatur des EGMR. (T2); Veröff: SZ 2013/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129043

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20131114_OGH0002_0020OB00220_12K0000_001