Rechtssatz RS0129063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129063
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Rechtssatz
Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach Paragraph 294, EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 136/13s
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 136/13s
Veröff: SZ 2013/91
- 7 Ob 143/20k
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 143/20k
Vgl; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. (T1)
- 7 Ob 122/22z
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 122/22z
Beisatz: Ein prätorischer Vergleich ist für sich keine Erfüllung des Kostenanspruchs. (T2)
- 7 Ob 208/22x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 208/22x
vgl; Beisatz wie T1: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T3)
- 7 Ob 50/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 50/23p
Beisatz wie T1
- 7 Ob 15/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 15/25v
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129063
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20131008_OGH0002_0030OB00136_13S0000_001