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Entscheidung 3 Ob 136/13s×

Entscheidung 3 Ob 136/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000085 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
RS0004201 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
RS0041269 Rechtssatz 28.03.1974Zivilrecht
Neben der Direktklage nach § 63 KFG kann der geschädigte Dritte weiterhin den Weg der Exekution auf den Deckungsanspruch und der Drittschuldnerklage gegen den Versicherer wählen. Die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß für dieses Verfahren hat …
RS0080341 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
§ 11 VersVG hat nur reine Geldleistungen, also nicht Rechtsschutzleistungen, zum Gegenstand.
RS0081895 Rechtssatz 19.12.1973Zivilrecht
Die Rechtsschutzversicherung soll den Versicherungsnehmer instandsetzen, sein rechtliches Interesse wahrzunehmen, indem sie für die Kosten des Rechtsschutzes eintritt und deren Risiko durch Beistellung des Rechtsanwaltes auf Rechnung des Versicherers abnimm …
RS0084555 Rechtssatz 13.09.1995Zivilrecht
Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht.
RS0127808 Rechtssatz 27.02.2012Zivilrecht
Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung und keine Sachversicherung.
RS0129063 Rechtssatz 08.10.2013Zivilrecht
Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Frei …