Rechtssatz RS0129073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129073
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Die in § 31 Abs 1 WRG genannten §§ 1297 und 1299 ABGB legen einerseits den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet), andererseits den Haftungsmaßstab für Sachverständige wie Gewerbetreibende fest. Ein Werkunternehmer, der insofern objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, soll sich aber ebenso wenig wie der (in der Regel nicht dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB verpflichtete) Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.Die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG genannten Paragraphen 1297 und 1299 ABGB legen einerseits den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab (dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet), andererseits den Haftungsmaßstab für Sachverständige wie Gewerbetreibende fest. Ein Werkunternehmer, der insofern objektiv gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG verstößt, soll sich aber ebenso wenig wie der (in der Regel nicht dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB verpflichtete) Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129073
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20130829_OGH0002_0010OB00127_13B0000_004