Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129118×

Rechtssatz RS0129118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129118

Geschäftszahl

8ObA43/13a

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Rechtssatz

Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 43/13a
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 43/13a
    Beisatz: Ist ein solcher Beschluss gemäß § 261 Abs 3 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar, ist eine Prüfung der Rechtswegzulässigkeit erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Sache möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129118

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20131028_OGH0002_008OBA00043_13A0000_001