Rechtssatz RS0129118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129118
Entscheidungsdatum
28.10.2013
Rechtssatz
Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 43/13a
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 43/13a
Beisatz: Ist ein solcher Beschluss gemäß § 261 Abs 3 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar, ist eine Prüfung der Rechtswegzulässigkeit erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Sache möglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129118
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131028_OGH0002_008OBA00043_13A0000_001