Rechtssatz RS0129121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129121
Entscheidungsdatum
28.10.2013
Norm
AZG §2
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2
Rechtssatz
Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist das Element der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach dem Kollektivvertrag unzulässigen (mehrfachen) Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit sind Freizeit und mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag nicht entgeltpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129121
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20131028_OGH0002_008OBA00061_13Y0000_001