Rechtssatz RS0129132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129132
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.Die Beschränkung des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 WEG gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Die in den Entscheidungen 5 Ob 151/08d und 5 Ob 164/12x enthaltenen gegenteiligen obiter dicta werden nicht aufrecht erhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 124/13s
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 124/13s
Veröff: SZ 2013/105
- 5 Ob 125/13p
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 125/13p
- 5 Ob 126/13k
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 126/13k
- 5 Ob 19/19h
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 19/19h
Beisatz: Hier: Derivativer Erwerb im Zug außergerichtlicher Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse im Insolvenzverfahren. (T1)
- 5 Ob 121/22p
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 121/22p
- 5 Ob 133/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 133/25g
Beisatz: Das an einer Liegenschaft begründete Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines allseitigen Verzichts der Wohnungseigentümer zwar formell beendet. Wird aber zugleich die Neubegründung von Wohnungseigentum vereinbart (und verbüchert), liegt keine erstmalige Begründung von Wohnungseigentum vor, sodass dieser Vorgang die Frist des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht (neuerlich) auslöst. (T2)
Schlagworte
Kfz-Abstellplatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129132
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20131106_OGH0002_0050OB00124_13S0000_001