Rechtssatz RS0129138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129138
Entscheidungsdatum
19.09.2013
Rechtssatz
Seen sind stehende Gewässer, auch wenn sie von Wasserläufen durchflossen werden. Der Umstand, dass der See Zu‑ und Abflüsse aufweist, macht ihn nicht zu einem fließenden Gewässer. Beim öffentlichen Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 WRG handelt es sich um die dort genannten Bette öffentlicher Gewässer sowie das Überschwemmungsgebiet fließender Gewässer.Seen sind stehende Gewässer, auch wenn sie von Wasserläufen durchflossen werden. Der Umstand, dass der See Zu‑ und Abflüsse aufweist, macht ihn nicht zu einem fließenden Gewässer. Beim öffentlichen Wassergut im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, WRG handelt es sich um die dort genannten Bette öffentlicher Gewässer sowie das Überschwemmungsgebiet fließender Gewässer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129138
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20130919_OGH0002_0010OB00100_13G0000_001