Rechtssatz RS0129155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129155
Geschäftszahl
16Ok5/13; 16Ok10/15d (16Ok11/15a; 16Ok12/15y; 16Ok13/15w)
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Rechtssatz
Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ‑ wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ‑ Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben.
Es obliegt in einem solchen Fall allein der Behörde zu entscheiden, ob ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB wegen der Nähe der zu untersuchenden Wettbewerbsverstöße) getrennt oder gemeinsam mit einem anderen geführt wird, und ob deshalb ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl für ein eigenes einzuleitendes Verfahren oder die Erweiterung des bestehenden Hausdurchsuchungsbefehls samt Erweiterung des bereits eingeleiteten Verfahrens beantragt wird.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/13
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
Veröff: SZ 2013/114
- 16 Ok 10/15d
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
nur: Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ‑ wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ‑ Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129155
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20131126_OGH0002_0160OK00005_1300000_001