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Rechtssatz RS0129155×

Rechtssatz RS0129155

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129155

Geschäftszahl

16Ok5/13; 16Ok10/15d (16Ok11/15a; 16Ok12/15y; 16Ok13/15w)

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Rechtssatz

Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ‑ wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ‑ Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben.

Es obliegt in einem solchen Fall allein der Behörde zu entscheiden, ob ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen (zB wegen der Nähe der zu untersuchenden Wettbewerbsverstöße) getrennt oder gemeinsam mit einem anderen geführt wird, und ob deshalb ein neuer Hausdurchsuchungsbefehl für ein eigenes einzuleitendes Verfahren oder die Erweiterung des bestehenden Hausdurchsuchungsbefehls samt Erweiterung des bereits eingeleiteten Verfahrens beantragt wird.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/13
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 16 Ok 5/13
    Veröff: SZ 2013/114
  • 16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
    nur: Findet die Verfolgungsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen auf, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies ‑ wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ‑ Anlass zu weiteren Ermittlungen in einem neuen Verfahren geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129155

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20131126_OGH0002_0160OK00005_1300000_001