Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129168×

Rechtssatz RS0129168

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129168

Geschäftszahl

1Ob186/13d

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Rechtssatz

Dass die Versetzung in den (dauernden) Ruhestand das Dienstverhältnis von Richtern nach den Bestimmungen des RStDG nicht auflöst und diese auch danach gewissen Pflichten sowie der disziplinären Verantwortlichkeit unterliegen, bedeutet nicht die Fortdauer ihrer mit der Ernennung erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter nicht mehr befugt, weiterhin in seiner bisher ausgeübten hoheitlichen Funktion für die Justiz tätig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 186/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 186/13d
    Veröff: SZ 2013/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129168

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20131121_OGH0002_0010OB00186_13D0000_001