Rechtssatz RS0129168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129168
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Dass die Versetzung in den (dauernden) Ruhestand das Dienstverhältnis von Richtern nach den Bestimmungen des RStDG nicht auflöst und diese auch danach gewissen Pflichten sowie der disziplinären Verantwortlichkeit unterliegen, bedeutet nicht die Fortdauer ihrer mit der Ernennung erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter nicht mehr befugt, weiterhin in seiner bisher ausgeübten hoheitlichen Funktion für die Justiz tätig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129168
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131121_OGH0002_0010OB00186_13D0000_001