Rechtssatz RS0129180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129180
Entscheidungsdatum
30.11.2023
Rechtssatz
Die Tatbestände des § 7 Abs 1 KartG verlangen die Einflussnahme auf ein bereits bestehendes Unternehmen bzw im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 1 KartG eines wesentlichen Unternehmensteils. Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens werden auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte, Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft oder auch eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen. § 7 Abs 1 KartG setzt in keinem seiner Tatbestände die Vollfunktionseigenschaft voraus, sondern stellt lediglich auf die Beteiligung oder Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen ab.Die Tatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, KartG verlangen die Einflussnahme auf ein bereits bestehendes Unternehmen bzw im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KartG eines wesentlichen Unternehmensteils. Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens werden auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte, Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft oder auch eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen. Paragraph 7, Absatz eins, KartG setzt in keinem seiner Tatbestände die Vollfunktionseigenschaft voraus, sondern stellt lediglich auf die Beteiligung oder Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129180
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20140127_OGH0002_0160OK00011_1300000_001