Rechtssatz RS0129255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129255
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
„Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.„Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 145/13v
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 145/13v
Veröff: SZ 2013/106
- 7 Ob 139/18v
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 139/18v
Vgl
- 7 Ob 228/18g
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 228/18g
nur: Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert. (T1); Veröff: SZ 2019/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129255
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20131113_OGH0002_0070OB00145_13V0000_002