Rechtssatz RS0129275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129275
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129275
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_0050OB00168_13M0000_001