Rechtssatz RS0129302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129302
Entscheidungsdatum
20.03.2014
Rechtssatz
Justizverwaltungsorgane sind - wie jedermann - berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts, Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um ein von ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129302
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20140320_OGH0002_0000DS00025_1300000_001