Rechtssatz RS0129309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129309
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs2
Rechtssatz
Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach Paragraph 188, Absatz 2, Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach Paragraph 187, ABGB zu.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 53/13m
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 53/13m
Beisatz: Hier: Bruder der Minderjährigen. (T1)
- 1 Ob 99/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschwister. (T2)
- 4 Ob 87/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.08.2026 4 Ob 87/26m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129309
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20140128_OGH0002_0100OB00053_13M0000_001