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Entscheidung 4 Ob 87/26m×

Entscheidung 4 Ob 87/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob87/26m

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj P*, wegen Regelung eines Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nițu, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Mai 2026, GZ 21 R 61/26v-277, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213). Das trifft nicht zu, wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit erhalten hat, ihren Standpunkt zu vertreten; dadurch wird ein (allfälliger) Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz behoben (RS0006057 [T19]).

[2]         Eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 15, AußStrG) vermag der Revisionsrekurs schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil in der nicht zugestellten Äußerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zum Kontaktrechtsantrag der mütterlichen Tante (ON 269) keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel enthalten sind. Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist auch nicht erkennbar, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Äußerung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hätte. Die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes wird im Revisionsrekurs auch nicht dargelegt vergleiche RS0120213 [T9, T14, T15]).

[3]              2. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748; RS0043919). Ebenso wenig können vor dem Obersten Gerichtshof die Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder die von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft werden (RS0108449; RS0007236).

[4]         Mit den Ausführungen, wonach das Erstgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Antragstellerin nicht einvernommen habe, macht der Revisonsrekurs neuerlich bereits vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz geltend. Die Frage, ob die Aufnahme weiterer Beweise (etwa die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens) erforderlich gewesen wäre, betrifft wie auch die Frage, ob die aufgenommenen Beweise ausreichen, um aktuelle Tatsachenfeststellungen treffen zu können, die Beweiswürdigung vergleiche RS0043414).

[5]         Anhaltspunkte, dass verneinte Verfahrensmängel erster Instanz ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls aufgegriffen werden müssten vergleiche RS0050037 [T4]), ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Revisionsrekurs.

[6]         3. Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen vergleiche RS0129309).

[7]        Zur Ausgestaltung dieses Kontaktrechts Dritter nach Paragraph 188, Absatz 2, ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist. Das Interesse des Kindes am Kontakt zu Außenstehenden ist dabei stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen jener Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst (RS0132008). Es gilt, im Interesse des Kindes Gefahren für die Störung des friedlichen Zusammenlebens in einer familiären Gemeinschaft oder für die gesunde körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu vermeiden (4 Ob 70/19a).

[8]              Nach der Beurteilung der Vorinstanzen ist mangels vollständiger und kontinuierlicher Umsetzung der Empfehlungen des Sachverständigen aktuell nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin sich in die Bedürfnisse und die Realität des Minderjährigen ausreichend einfühlen könne und inadäquate Verhaltensweisen unterlasse. Die Beurteilung, dass somit Kontakte nicht eindeutig dem Kindeswohl dienen würden, weicht nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung ab.

[9]         4. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt somit keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E148377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00087.26M.0806.000

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000

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