Rechtssatz RS0132008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132008
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Rechtssatz
Zur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach § 188 Abs 2 ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist. Zur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach Paragraph 188, Absatz 2, ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.
Das Interesse des Kindes am Kontakt zu Außenstehenden ist dabei stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen jener Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132008
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20180321_OGH0002_0090OB00046_17F0000_001