Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132008×

Rechtssatz RS0132008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132008

Geschäftszahl

9Ob46/17f; 4Ob87/26m

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Rechtssatz

Zur Ausgestaltung des Kontaktrechts Dritter nach Paragraph 188, Absatz 2, ABGB können keine allgemein gültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.

Das Interesse des Kindes am Kontakt zu Außenstehenden ist dabei stets mit jenen Gefahren für das Kindeswohl abzuwägen, die mit einem Aufbrechen jener Familienstrukturen verbunden sind, in welchen das Kind aufwächst.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 46/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 46/17f
    Veröff: SZ 2018/22
  • 4 Ob 87/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.08.2026 4 Ob 87/26m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132008

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20180321_OGH0002_0090OB00046_17F0000_001