Rechtssatz RS0129323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129323
Entscheidungsdatum
10.08.2026
Norm
KartG idF KaWeRÄG 2012 §37 Abs1
Rechtssatz
Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.Zweck des neu gefassten Paragraph 37, KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Artikel 6, EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 14/13
Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 14/13
- 16 Ok 15/13
Entscheidungstext OGH 31.01.2014 16 Ok 15/13
Auch
- 16 Ok 6/14i
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 16 Ok 6/14i
- 16 Ok 1/22s
Entscheidungstext OGH 12.05.2022 16 Ok 1/22s
- 16 Ok 5/22d
Entscheidungstext OGH 29.09.2022 16 Ok 5/22d
- 16 Ok 1/23t
Entscheidungstext OGH 02.05.2023 16 Ok 1/23t
vgl; Beisatz: Es ist aber nicht der primäre Zweck einer kartellgerichtlichen Entscheidung, Schadenersatzklagen gegen wettbewerbswidrig handelnde Personen vorzubereiten. (T1)
- 16 Ok 1/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.12.2024 16 Ok 1/24v
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, warum die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dennoch zumindest übermäßig erschwert (und daher der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre). (T2)
Beisatz: Dies kann etwa der Fall sein, wenn Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischerweise in eine solche keinen Eingang finden. (T3)
- 16 Ok 2/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 16 Ok 2/24s
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 16 Ok 3/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2025 16 Ok 3/25i
Beisatz: Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. (T4)
Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuG 12. 10. 2007, T-474/04, Pergan, Rz 72). Dem ist für das österreichische Recht beizutreten. (T5)
- 16 Ok 4/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 16 Ok 4/25m
- 16 Ok 2/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.03.2026 16 Ok 2/26v
vgl
- 16 Ok 8/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.08.2026 16 Ok 8/26a
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
nur: Der Zweck des § 37 KartG erfordert es, den zu Grunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach § 37a Abs 3 KartG zu schaffen; zumindest soll jedermann die Prüfung ermöglicht werden, ob die Erhebung solcher Schadenersatzansprüche in Betracht kommt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129323
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20140127_OGH0002_0160OK00014_1300000_001