[10] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[11] 1. Gemäß § 37 Abs 1 KartG 2005 (KartG) hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über (ua) die Verhängung einer Geldbuße unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Diese Bestimmung wurde durch das KaWeRÄG 2012 (BGBl I 2013/13) novelliert, sie sieht nunmehr eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung von Amts wegen vor. Ihr Zweck erfordert eine möglichst deutliche Wiedergabe des zu Grunde liegenden Sachverhalts, um damit eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach § 37a Abs 3 KartG zu schaffen (16 Ok 5/22d [Rz 9 mwN]). Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen (vgl 16 Ok 1/22s [Rz 61]; 16 Ok 5/22d [Rz 9]; 16 Ok 3/25i [Rz 12]). 1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, KartG 2005 (KartG) hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über (ua) die Verhängung einer Geldbuße unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Diese Bestimmung wurde durch das KaWeRÄG 2012 (BGBl I 2013/13) novelliert, sie sieht nunmehr eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung von Amts wegen vor. Ihr Zweck erfordert eine möglichst deutliche Wiedergabe des zu Grunde liegenden Sachverhalts, um damit eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG zu schaffen (16 Ok 5/22d [Rz 9 mwN]). Unterbleibt eine ausreichend detaillierte Veröffentlichung, würde dies das durch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC garantierte Recht des Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen vergleiche 16 Ok 1/22s [Rz 61]; 16 Ok 5/22d [Rz 9]; 16 Ok 3/25i [Rz 12]).
[12] 2. Das KartG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung am europäischen Rechtsrahmen über die Veröffentlichung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission (vgl 16 Ok 1/14; 16 Ok 6/14i [Pkt III.3.3.]; 16 Ok 5/22d). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuG 12. 10. 2007, T-474/04, Pergan, Rn 72). Dem ist auch für das österreichische Recht beizutreten (16 Ok 14/13 [Pkt VII.3.2.]; 16 Ok 5/22d [Rz 10]; 16 Ok 3/25i [Rz 13]). Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben (vgl unten) – zulässig (RS0129950; Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 37 KartG, Rz 16) und in der Praxis üblich. 2. Das KartG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung am europäischen Rechtsrahmen über die Veröffentlichung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission vergleiche 16 Ok 1/14; 16 Ok 6/14i [Pkt römisch drei.3.3.]; 16 Ok 5/22d). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz (EuG 12. 10. 2007, T-474/04, Pergan, Rn 72). Dem ist auch für das österreichische Recht beizutreten (16 Ok 14/13 [Pkt römisch sieben.3.2.]; 16 Ok 5/22d [Rz 10]; 16 Ok 3/25i [Rz 13]). Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben vergleiche unten) – zulässig (RS0129950; Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] Paragraph 37, KartG, Rz 16) und in der Praxis üblich.
[13] 3. Die Veröffentlichung muss einem berechtigten Interesse des betroffenen Unternehmens an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können (16 Ok 5/22d [Rz 11]). Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind Geschäftsbeziehungen, technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten, Preisstrukturen oder Absatzstrategien, aktuelle Verkaufszahlen und ähnliches (vgl 16 Ok 6/14i [Pkt III.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 3/25i [Rz 14] ua). Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (16 Ok 4/25m [Rz 12 mwN]). In diesem Fall überwiegt vielmehr das öffentliche Informationsinteresse (etwa Völkl-Torggler in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ [2024] § 37 Rz 38; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht³ [2023] Rz 290). 3. Die Veröffentlichung muss einem berechtigten Interesse des betroffenen Unternehmens an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können (16 Ok 5/22d [Rz 11]). Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind Geschäftsbeziehungen, technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten, Preisstrukturen oder Absatzstrategien, aktuelle Verkaufszahlen und ähnliches vergleiche 16 Ok 6/14i [Pkt römisch drei.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 3/25i [Rz 14] ua). Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (16 Ok 4/25m [Rz 12 mwN]). In diesem Fall überwiegt vielmehr das öffentliche Informationsinteresse (etwa Völkl-Torggler in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ [2024] Paragraph 37, Rz 38; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht³ [2023] Rz 290).
[14] 4. Ob eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (16 Ok 6/14i [Pkt II.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 5/22d [Rz 11]; 16 Ok 3/25i [Rz 15]). Im Rechtsmittelverfahren hat das Kartellobergericht nur zu beurteilen, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich das Erstgericht innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums hielt. Ob auch eine abweichende andere – insbesondere die von den Antragsgegnern vorgeschlagene – Fassung diesen Kriterien genügen würde, ist nicht zu prüfen (16 Ok 6/14i [Pkt IV.7.]; 16 Ok 5/22d [Rz 12]; 16 Ok 3/25i [Rz 16]). 4. Ob eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (16 Ok 6/14i [Pkt römisch zwei.1.3.]; 16 Ok 3/21h [Rz 79]; 16 Ok 5/22d [Rz 11]; 16 Ok 3/25i [Rz 15]). Im Rechtsmittelverfahren hat das Kartellobergericht nur zu beurteilen, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich das Erstgericht innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums hielt. Ob auch eine abweichende andere – insbesondere die von den Antragsgegnern vorgeschlagene – Fassung diesen Kriterien genügen würde, ist nicht zu prüfen (16 Ok 6/14i [Pkt römisch vier.7.]; 16 Ok 5/22d [Rz 12]; 16 Ok 3/25i [Rz 16]).
[15] 5. Das Kartellgericht ist bei seiner Entscheidung von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Dass es bei deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, zeigen die Rekurswerberinnen nicht auf.
6. Zur digitalen Auftragsplattform:
[16] 6.1. Die Antragsgegnerinnen behaupten gar nicht, dass jene Textpassagen in der Bußgeldentscheidung (in den ersten beiden Absätzen von Punkt 4.14), deren Ausnahme von der Veröffentlichung sie anstreben, Geschäftsgeheimnisse beträfen. Damit legen sie schon aus diesem Grund kein legitimes Geheimhaltungsinteresse dar. Ein solches ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil sich die grundsätzliche Funktionsweise der digitalen Plattform schon aus der öffentlich abrufbaren Website ergibt. Die Antragsgegnerinnen begründen auch nicht, warum Informationen zu deren Entwicklung (Start und Ausrollung in den Jahren 2016 und 2017) noch immer (in zeitlicher Hinsicht) schützenswert seien (vgl 16 Ok 6/14i [Pkt IV.4.] zu rund fünf Jahre „alten“ Unternehmenskennzahlen). 6.1. Die Antragsgegnerinnen behaupten gar nicht, dass jene Textpassagen in der Bußgeldentscheidung (in den ersten beiden Absätzen von Punkt 4.14), deren Ausnahme von der Veröffentlichung sie anstreben, Geschäftsgeheimnisse beträfen. Damit legen sie schon aus diesem Grund kein legitimes Geheimhaltungsinteresse dar. Ein solches ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil sich die grundsätzliche Funktionsweise der digitalen Plattform schon aus der öffentlich abrufbaren Website ergibt. Die Antragsgegnerinnen begründen auch nicht, warum Informationen zu deren Entwicklung (Start und Ausrollung in den Jahren 2016 und 2017) noch immer (in zeitlicher Hinsicht) schützenswert seien vergleiche 16 Ok 6/14i [Pkt römisch vier.4.] zu rund fünf Jahre „alten“ Unternehmenskennzahlen).
[17] 6.2. Wenn die Rekurswerberinnen ein „unternehmerisches Interesse“ an der Nichtveröffentlichung von Informationen zur digitalen Auftragsplattform damit begründen, dass diese Plattform sonst „in die Nähe einer kartellrechtswidrigen Praktik gerückt“ würde, zeigen sie damit weder konkret drohende Wettbewerbsnachteile (vgl 16 Ok 3/25i [Rz 19]) noch eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen (vgl 16 Ok 3/25i [Rz 20]) und somit insgesamt kein Geheimhaltungsinteresse auf. Ihr Argument zielt vielmehr darauf ab, dass ihnen eine Veröffentlichung schlicht „unangenehm“ wäre, was für eine Ausnahme von dieser aber nicht ausreicht (16 Ok 6/14i [Pkt III.1.3.]). 6.2. Wenn die Rekurswerberinnen ein „unternehmerisches Interesse“ an der Nichtveröffentlichung von Informationen zur digitalen Auftragsplattform damit begründen, dass diese Plattform sonst „in die Nähe einer kartellrechtswidrigen Praktik gerückt“ würde, zeigen sie damit weder konkret drohende Wettbewerbsnachteile vergleiche 16 Ok 3/25i [Rz 19]) noch eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen vergleiche 16 Ok 3/25i [Rz 20]) und somit insgesamt kein Geheimhaltungsinteresse auf. Ihr Argument zielt vielmehr darauf ab, dass ihnen eine Veröffentlichung schlicht „unangenehm“ wäre, was für eine Ausnahme von dieser aber nicht ausreicht (16 Ok 6/14i [Pkt römisch drei.1.3.]).
[18] 6.3. Soweit die Antragsgegnerinnen die Veröffentlichung allgemeiner Informationen zur digitalen Auftragsplattform bloß als nicht notwendig erachten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 37 Abs 1 KartG nur den Mindestinhalt der Veröffentlichung normiert (vgl etwa Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 37 KartG 2005 [2022] Rz 16: Mindestvorgabe), weshalb – bei Wahrung von Geschäftsgeheimnissen – eben auch eine Volltextveröffentlichung in Betracht kommt. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz, dass kein Recht besteht, sich dagegen zu wehren, dass nicht vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, auch wenn diese für das Verständnis der Entscheidung nicht wesentlich sind (EuG 30. 5. 2006, T-198/03, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Rn 77 zum wortgleichen Art 21 VO 17/62; vgl etwa auch Sura in Bunte, Kartellrecht14 [2021] Art 30 VO 1/2003 Rz 1, 8; Voell in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2023] Art 30 VO 1/2003 Rz 7). 6.3. Soweit die Antragsgegnerinnen die Veröffentlichung allgemeiner Informationen zur digitalen Auftragsplattform bloß als nicht notwendig erachten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Paragraph 37, Absatz eins, KartG nur den Mindestinhalt der Veröffentlichung normiert vergleiche etwa Hartung in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht Paragraph 37, KartG 2005 [2022] Rz 16: Mindestvorgabe), weshalb – bei Wahrung von Geschäftsgeheimnissen – eben auch eine Volltextveröffentlichung in Betracht kommt. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz, dass kein Recht besteht, sich dagegen zu wehren, dass nicht vertrauliche Informationen veröffentlicht werden, auch wenn diese für das Verständnis der Entscheidung nicht wesentlich sind (EuG 30. 5. 2006, T-198/03, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Rn 77 zum wortgleichen Artikel 21, VO 17/62; vergleiche etwa auch Sura in Bunte, Kartellrecht14 [2021] Artikel 30, VO 1 aus 2003, Rz 1, 8; Voell in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2023] Artikel 30, VO 1 aus 2003, Rz 7).
7. Zu den Kundennamen:
[19] 7.1. Wie dargelegt, soll § 37 KartG eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG schaffen und deren Prüfung ermöglichen (RS0129323). Follow-On-Klagen sollen erleichtert und diesen ein „sicherer Boden“ bereitet werden (Mildner, ÖBl 2015/27, Glosse zu 16 Ok 6/14i). Die Entscheidungsveröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten in diesem Zusammenhang bei (vgl 16 Ok 2/24s [Rz 21]). 7.1. Wie dargelegt, soll Paragraph 37, KartG eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG schaffen und deren Prüfung ermöglichen (RS0129323). Follow-On-Klagen sollen erleichtert und diesen ein „sicherer Boden“ bereitet werden (Mildner, ÖBl 2015/27, Glosse zu 16 Ok 6/14i). Die Entscheidungsveröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten in diesem Zusammenhang bei vergleiche 16 Ok 2/24s [Rz 21]).
[20] 7.2. Die Namen von Kunden der Antragsgegnerinnen werden in der Bußgeldentscheidung jeweils im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen genannt. Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 37 KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es daher keinen Bedenken, dass das Kartellgericht die Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausnahm. Die Rekurswerberinnen behaupten auch gar nicht, dass deren Veröffentlichung eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen befürchten ließe. 7.2. Die Namen von Kunden der Antragsgegnerinnen werden in der Bußgeldentscheidung jeweils im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen genannt. Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des Paragraph 37, KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es daher keinen Bedenken, dass das Kartellgericht die Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausnahm. Die Rekurswerberinnen behaupten auch gar nicht, dass deren Veröffentlichung eine schwere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen befürchten ließe.
[21] 7.3. Ihrem Argument, die Kundennamen ergäben sich inhaltlich aus den Kronzeugenerklärungen und seien daher von deren Schutz umfasst, ist zu entgegnen, dass nach der (bei Auslegung von § 37 KartG zu berücksichtigenden) Rechtsprechung des EuGH zwischen wörtlichen Zitaten aus der Kronzeugenerklärung, die jedenfalls unzulässig sind, und Informationen aus Dokumenten, die zur Stützung von Kronzeugenerklärung vorgelegt wurden, zu unterscheiden ist. Letztere dürfen veröffentlicht werden, soweit Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gewahrt bleiben (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 87; 30. 10. 2025, C-2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, Rn 75 ff). 7.3. Ihrem Argument, die Kundennamen ergäben sich inhaltlich aus den Kronzeugenerklärungen und seien daher von deren Schutz umfasst, ist zu entgegnen, dass nach der (bei Auslegung von Paragraph 37, KartG zu berücksichtigenden) Rechtsprechung des EuGH zwischen wörtlichen Zitaten aus der Kronzeugenerklärung, die jedenfalls unzulässig sind, und Informationen aus Dokumenten, die zur Stützung von Kronzeugenerklärung vorgelegt wurden, zu unterscheiden ist. Letztere dürfen veröffentlicht werden, soweit Geschäfts- und Berufsgeheimnisse gewahrt bleiben (EuGH 14. 3. 2017, C-162/15 P, Evonik Degussa GmbH, Rn 87; 30. 10. 2025, C-2/23, FL und KM Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG, Rn 75 ff).
[22] 8. Zusammengefasst ist dem Rekurs der Antragsgegnerinnen somit nicht Folge zu geben.
[23] 9. Ihr Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist schon deshalb zurückzuweisen, weil einer Verfahrenspartei kein Anspruch auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt (RS0058452). Von einer amtswegigen Befassung des EuGH ist abzusehen, weil § 37 KartG keine unionsrechtlichen Bestimmungen umsetzt. Werden europäische Rechtsakte – wie hier – nur als Argument bei der systematischen (oder teleologischen) Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht (vgl RS0082949 [T14; T15 zum Kartellverfahren]). 9. Ihr Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist schon deshalb zurückzuweisen, weil einer Verfahrenspartei kein Anspruch auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt (RS0058452). Von einer amtswegigen Befassung des EuGH ist abzusehen, weil Paragraph 37, KartG keine unionsrechtlichen Bestimmungen umsetzt. Werden europäische Rechtsakte – wie hier – nur als Argument bei der systematischen (oder teleologischen) Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht vergleiche RS0082949 [T14; T15 zum Kartellverfahren]).