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Rechtssatz RS0129950×

Rechtssatz RS0129950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129950

Entscheidungsdatum

10.08.2026

Rechtssatz

Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.

Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ‑ soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ‑ durchaus zulässig.

Umsatzzahlen können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein. (Beisatz: Hier unter den konkreten Umständen des Falles ‑ nur gerundete Zahlen für schon abgelaufene Geschäftsjahre; Umsatz einer international tätigen Konzernmutter, die durch ihre Tochtergesellschaft auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, besitzt für den konkret betroffenen inländischen Markt keine Aussagekraft ‑ verneint.)

Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/14i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 16 Ok 6/14i
  • 16 Ok 3/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2025 16 Ok 3/25i
    Beisatz: Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. (T1)
    Beisatz: Ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
  • 16 Ok 4/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 16 Ok 4/25m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. (T3)
  • 16 Ok 2/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.03.2026 16 Ok 2/26v
    nur: Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ‑ soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ‑ durchaus zulässig. (T4)
  • 16 Ok 8/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.08.2026 16 Ok 8/26a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Pseudonymisierung von Namen der mutmaßlich an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen; Veröffentlichung von E-Mail-Korrespondenz, die die Art und Weise beschreibt, wie Absprachen kommuniziert und abgewickelt worden sind; Nennung von Kundennamen; Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129950

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20150121_OGH0002_0160OK00006_14I0000_001