Rechtssatz RS0129334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129334
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des Paragraph 31, MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 133/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
Veröff: SZ 2014/4
- 6 Ob 58/14v
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
Auch
- 6 Ob 188/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. (T1)
- 6 Ob 145/14p
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
Beis wie T1; Beisatz: Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. (T2)
- 4 Ob 141/21w
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129334
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_001