Rechtssatz RS0129340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129340
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist in § 78 UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund vorgesehen; eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Denn das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien ist ohnehin im Rahmen der jedenfalls durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist in Paragraph 78, UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund vorgesehen; eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Denn das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien ist ohnehin im Rahmen der jedenfalls durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 203/13a
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
Beisatz: Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann hier durchaus von Bedeutung sein, ob das belangte Medium die journalistische Sorgfalt eingehalten hat. (T1); Veröff: SZ 2014/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129340
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20140217_OGH0002_0040OB00203_13A0000_002