Rechtssatz RS0129343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129343
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129343
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00027_14F0000_001