Rechtssatz RS0129371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129371
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Rechtssatz
Bei § 2 Abs 2 RATG kommt es nicht nur darauf an, wie viele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war.Bei Paragraph 2, Absatz 2, RATG kommt es nicht nur darauf an, wie viele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war.
Schlagworte
Mehraufwand; Entlohnung; Erhöhung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129371
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140226_OGH0002_0070OB00233_13K0000_002