Rechtssatz RS0129373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129373
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des Paragraph 15, KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von Paragraph 15, KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des Paragraph 15, KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
Veröff: SZ 2014/23
- 9 Ob 85/17s
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
Auch
- 8 Ob 1/18g
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
Auch
- 4 Ob 196/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129373
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20140313_OGH0002_0050OB00205_13B0000_001