Rechtssatz RS0129395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129395
Geschäftszahl
15Os25/14m; 15Os123/13x (15Os124/13v); 14Os84/14f (14Os85/14b); 15Os128/14h (15Os30/15y)
Entscheidungsdatum
25.03.2015
Rechtssatz
Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Beschwerdegericht ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 25/14m
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m
- 15 Os 123/13x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 123/13x
Vgl auch
- 14 Os 84/14f
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
- 15 Os 128/14h
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 128/14h
Auch; Beisatz: Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129395
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_002