Rechtssatz RS0129401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129401
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Rechtssatz
Bei Art 20 Abs 1 CMR handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen. Er kann daher auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadenersatzanspruch geltend machen.Bei Artikel 20, Absatz eins, CMR handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen. Er kann daher auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadenersatzanspruch geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129401
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140422_OGH0002_0070OB00046_14M0000_002