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Rechtssatz RS0129411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129411

Geschäftszahl

Ds31/13

Entscheidungsdatum

08.05.2014

Rechtssatz

„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (Paragraph 176, zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ‑ als wahr erwiesen ‑ eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 130 Absatz 2, RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von Paragraph 176, zweiter Fall NO gestellte ‑ wie überhaupt jede ‑ Rechtsfrage nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/13
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129411

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20140508_OGH0002_0000DS00031_1300000_002