Rechtssatz RS0129411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129411
Entscheidungsdatum
08.05.2014
Rechtssatz
„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (§ 176 zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ‑ als wahr erwiesen ‑ eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (§ 170 Abs 1 [§ 130 Abs 2 RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (§ 170 Abs 1 [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von § 176 zweiter Fall NO gestellte ‑ wie überhaupt jede ‑ Rechtsfrage nicht möglich.„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (Paragraph 176, zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ‑ als wahr erwiesen ‑ eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 130 Absatz 2, RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von Paragraph 176, zweiter Fall NO gestellte ‑ wie überhaupt jede ‑ Rechtsfrage nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129411
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140508_OGH0002_0000DS00031_1300000_002