Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129447×

Rechtssatz RS0129447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129447

Geschäftszahl

1Ob29/14t

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Norm

AHG §1 Abs1 Cd6
B-VG Art14
PrivatschulG §13

Rechtssatz

Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird die Privatschule als „beliehenes Unternehmen“ tätig. Ihr Rechtsträger wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts als konstitutiver Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet. Die Organe der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind mit der Vollziehung dieser Aufgaben beliehen. Amtshaftung trifft in diesem Rahmen nicht den Schulerhalter, sondern, soweit nicht eine der in Artikel 14, B‑VG angeführten Ausnahmen zum Tragen kommt, den Bund.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Veröff: SZ 2014/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129447

Im RIS seit

22.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140327_OGH0002_0010OB00029_14T0000_001