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Entscheidung 1 Ob 29/14t×

Entscheidung 1 Ob 29/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022978 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Ein Lehrer wird bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer - Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig.
RS0045703 Rechtssatz 21.11.1951Zivilrecht
Die Haftung nach dem AHG erstreckt sich nicht bloß auf Rechtsverletzungen, die durch Erlassung von rechtswidrigen Bescheiden begangen wurden (Unterlassung der gehörigen Beaufsichtigung von Schulkindern durch den Lehrer bei der Ausspeisung). Für eine unmitte …
RS0049897 Rechtssatz 14.07.1994Zivilrecht
Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.
RS0049933 Rechtssatz 11.01.1978Zivilrecht
Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 …
RS0050061 Rechtssatz 07.09.1960Zivilrecht; Strafrecht
Der Mißbrauch des Züchtigungsrechtes durch einen Lehrer während des Unterrichtes erfolgte in Ausübung der Hoheitsverwaltung. Rechtswidriges Handeln schließt die Organqualität nicht aus.
RS0050139 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.
RS0087676 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahu …
RS0111693 Rechtssatz 19.01.1999Zivilrecht
Schule und Internat einer höheren Internatsschule bilden eine Einheit, auf die die schulrechtlichen Vorschriften, insbesondere das SchulunterrichtsG, zur Anwendung kommen.
RS0115638 Rechtssatz 23.08.2001Zivilrecht
Durch den Vertrag über die Aufnahme eines Schülers in eine Privatschule (mit Öffentlichkeitsrecht) entsteht ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden kann.
RS0129447 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird die Privatschule als „beliehenes Unternehmen“ tätig. Ihr Rechtsträger wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für s …
RS0129448 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen de …
RS0129449 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die Privatschule ist gemäß § 13 Abs 2 lit c PrivatschulG die Verpflichtung zur Einhaltung der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften verbunden, worunter auch das S …