Rechtssatz RS0045703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045703
Geschäftszahl
1Ob802/51; 1Ob29/14t
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Rechtssatz
Die Haftung nach dem AHG erstreckt sich nicht bloß auf Rechtsverletzungen, die durch Erlassung von rechtswidrigen Bescheiden begangen wurden (Unterlassung der gehörigen Beaufsichtigung von Schulkindern durch den Lehrer bei der Ausspeisung). Für eine unmittelbar gegen das Organ gerichtete Klage besteht Unzulässigkeit des Rechtsweges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045703
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0010OB00802_5100000_001